Satzung
des „Kleinkaliberverein Hunstig e.V.“
Vom 17. Mai
2019
§ 1 Name
und Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein
führt den Namen „Kleinkaliberverein Hunstig e.V.“ (KKV Hunstig). Er hat seinen
Sitz in „Zum Schießstand 15, 51645 Gummersbach“ und ist im Vereinsregister beim
Amtsgericht Gummersbach eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
Der Verein
ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein dient der Pflege und Ausübung des
Schießens auf sportlicher Grundlage, der Durchführung von Veranstaltungen
schießsportlicher Art sowie der Förderung von Kameradschaft und Geselligkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen,
begünstigt werden.
§ 3
Vereinsjugend
Die Jugend
des Vereins führt und verwaltet sich selbständig; sie entscheidet auch über die
Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Die von der Jugend des Vereins zu
erlassene Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung,
der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereins-Jugendtages. Der
Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereins-Jugendtag und dem
Vorstand des Vereins verantwortlich.
§ 4
Mitgliedschaften
Der Verein
ist Mitglied im Rheinischen Schützenbund und damit Mitglied der Sporthilfe e.V.
im Landessportbund Nordrhein-Westfalen. In Folge dieser Mitgliedschaft gehört
der Verein auch dem Kreissportbund Oberberg e.V. als Mitglied an. Über den
Erwerb der Mitgliedschaft bei weiteren Landesfachverbänden entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 5
Vereinsmitglieder
Mitglieder
des Vereins können natürliche Personen ohne Unterschied des Geschlechtes, des
Berufes, der Staatszugehörigkeit und der politischen oder religiösen Überzeugung
werden. Jugendliche bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Mitglieder des Vereins
können auch juristische Personen werden. Der Verein hat aktive Mitglieder über
18 Jahre, jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre, unterstützende (passive)
Mitglieder und korporative Mitglieder. Die Aufnahme in den Verein ist
schriftlich zu beantragen. Das Aufnahmegesuch muss die Art der beantragten
Mitgliedschaft (aktiv oder passiv) enthalten und bei Minderjährigen (bis 18
Jahre) vom gesetzlichen Vertreter mit unterzeichnet sein. Über die Aufnahme
entscheidet der Vereinsvorstand, bei Jugendlichen gemeinsam mit dem
Jugendausschuss. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich
mitzuteilen, sie braucht nicht begründet zu werden. Die Mitgliedschaft im Verein
zieht zugleich die Einzelmitgliedschaft in den zuständigen Fachverbänden nach
sich, denen der Verein angehört.
§ 6
Ehrenmitglieder
Mitglieder,
die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können vor der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden.
§ 7
Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
Die
Mitglieder haben freien oder ermäßigten Eintritt zu allen
Vereinsveranstaltungen; Ausnahmen kann der Vorstand von Fall zu Fall
beschließen. Jedes Mitglied über 18 Jahren hat das aktive oder passive Wahlrecht
im Verein. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu
fördern, die festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten und die vom Vorstand
erlassenen Anordnungen zur Aufrechterhaltung eines gesicherten Schießbetriebes
zu beachten.
§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt,
Ausschluss aus dem Verein bzw. bei juristischen Personen mit dem Verlust der
Rechtsfähigkeit. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Es ist nur zum Ende
eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat
zulässig. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der
Anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise
gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat. Ein Mitglied
kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz
zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Rückstand ist. Vor
der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Freisetzung von Seiten des
Vorstandes, Gelegenheit zu geben sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den
Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch
eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des
Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat, ab Zugang
des Ausschließungsbeschlusses, beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei
rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die
Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies
nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
§ 9
Aufnahmegebühren und Beiträge
Von den
Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die
Fälligkeit werden vor der Mitgliederversammlung festgelegt. Eine Staffelung der
Beiträge nach sozialen Gesichtspunkten kann erfolgen. Ehrenmitgliedern ist die
Beitragszahlung freigestellt.
Der
Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus:
1.
einer einmaligen Aufnahmegebühr
2.
dem Grundbeitrag (Jahresbeitrag, der mindestens den Richtlinien des
Landessportbundes
entsprechen muss)
3.
einem Beitrag zur Erhaltung der Sportanlage (ersatzweise Arbeitsleistung)
§ 10
Organe des Vereins
Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 11 Die
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. In der Mitgliederversammlung
hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich
ausgeübt werden, eine Übertragung auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die
Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl,
Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
- Wahl
des Rechnungsprüfers,
-
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
-
Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
-
weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
Mindestens
einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, muss eine ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie ist vom Vorstand, mit einer Frist von
zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, durch schriftliche Einladung an alle
Mitglieder einzuberufen.
Die
Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
-
Geschäftsbericht des Vorstandes
-
Berichte der Sportwarte
-
Bericht des Kassenwartes
-
Bericht des Jugendwartes
-
Bericht des Sozialwartes
- Wahl
eines Versammlungsleiters (nur bei Neuwahl des Vorstandes)
-
Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes
- Wahl
des Vorstandes - alle zwei Jahre –
- Wahl
des Rechnungsprüfers - jedes Jahr –
-
Anträge und Verschiedenes
Anträge an
die Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung beim
Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die
Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen können nur mit einer
Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Beschlussfassung über fristgerecht eingereichte Anträge an die
Mitgliederversammlung sollte vor 22:00 Uhr stattfinden. Dringlichkeitsanträge
können nur behandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder dem zustimmt. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, müssen
jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes
Mitglied dies verlangt. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind:
- auf
Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn die Einberufung von mindestens 1/10
sämtlicher
Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, schriftlich unter
Angabe des Zwecks und
der Gründe beantragt wird.
- wenn
der Vorstand dies für erforderlich hält.
§ 12 Der
Vorstand
Der
Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten
Vorstand Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des Vereinsrechts.
Ihm gehören an:
- der 1.
Vorsitzende
- der 2.
Vorsitzende
- der
Kassenwart
- der 1.
Sportwart
Je zwei
dieser vier Vorstandsmitglieder sind gemeinsam berechtigt den Verein zu
vertreten. Den erweiterten Vorstand bilden neben den Mitgliedern des
geschäftsführenden Vorstandes die übrigen Sportwarte, der Schriftführer, der
Pressewart, der Sozialwart, der Jugendwart und bis zu 2 Beisitzer.
§ 13
Aufgaben des Vorstandes
Zu den
Aufgaben des Vorstandes zählen im Besonderen:
-
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
-
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
-
Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes,
-
Erstellung eines Jahresberichtes und Vorlage der Jahresplanung,
-
Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern.
§ 14
Wahl des Vorstandes
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können
nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die
Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt im Vorstand.
§ 15
Vorstandssitzung
Der
Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom ersten oder zweiten Vorsitzenden
einberufen werden. Der Vorstand entscheidet bei Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden.
§ 16
Ausschüsse
Der
Vorstand oder die Mitgliederversammlung können für bestimmte Aufgaben Ausschüsse
einsetzen.
§ 17
Rechnungsprüfer
Die
Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsprüfer. Diese müssen
mindestens 21 Jahre alt sein. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Eine Prüfung
der Kasse hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in
der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 18
Auflösung des Vereins
Die
Auflösung des Vereins beschließt eine nur zu diesem Zwecke einberufene
außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Ein Beschluss über die Auflösung kann nur dann
gefasst werden, wenn bei der Mitgliederversammlung 2/3 der Vereinsmitglieder
anwesend sind. Ist die erforderliche Anzahl von stimmberechtigten
Vereinsmitgliedern nicht erschienen, muss innerhalb eines Monats zu einer neuen
Versammlung eingeladen werden, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Im Falle einer Auflösung oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt
Gummersbach, die es mit Zustimmung des Finanzamtes unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der sportlichen Jugendarbeit zu
verwenden hat.
§ 19
Inkrafttreten
Diese
Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 17. Mai 2019 beschlossen. Sie
tritt mit dem Tage der Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht
Gummersbach in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die Satzung vom 21. Februar 1997
außer Kraft.
Die Satzung als PDF herunterladen:
____________________________________________________________________________
|