Satzung des „Kleinkaliberverein Hunstig e.V.“

Vom 17. Mai 2019

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Kleinkaliberverein Hunstig e.V.“ (KKV Hunstig). Er hat seinen Sitz in „Zum Schießstand 15, 51645 Gummersbach“ und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Gummersbach eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.  

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Durchführung von Veranstaltungen schießsportlicher Art sowie der Förderung von Kameradschaft und Geselligkeit. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Vereinsjugend

Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig; sie entscheidet auch über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Die von der Jugend des Vereins zu erlassene Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereins-Jugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereins-Jugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

§ 4 Mitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied im Rheinischen Schützenbund und damit Mitglied der Sporthilfe e.V. im Landessportbund Nordrhein-Westfalen. In Folge dieser Mitgliedschaft gehört der Verein auch dem Kreissportbund Oberberg e.V. als Mitglied an. Über den Erwerb der Mitgliedschaft bei weiteren Landesfachverbänden entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Vereinsmitglieder

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen ohne Unterschied des Geschlechtes, des Berufes, der Staatszugehörigkeit und der politischen oder religiösen Überzeugung werden. Jugendliche bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Mitglieder des Vereins können auch juristische Personen werden. Der Verein hat aktive Mitglieder über 18 Jahre, jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre, unterstützende (passive) Mitglieder und korporative Mitglieder. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Das Aufnahmegesuch muss die Art der beantragten Mitgliedschaft (aktiv oder passiv) enthalten und bei Minderjährigen (bis 18 Jahre) vom gesetzlichen Vertreter mit unterzeichnet sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand, bei Jugendlichen gemeinsam mit dem Jugendausschuss. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen, sie braucht nicht begründet zu werden. Die Mitgliedschaft im Verein zieht zugleich die Einzelmitgliedschaft in den zuständigen Fachverbänden nach sich, denen der Verein angehört.

§ 6 Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können vor der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Eintritt zu allen Vereinsveranstaltungen; Ausnahmen kann der Vorstand von Fall zu Fall beschließen. Jedes Mitglied über 18 Jahren hat das aktive oder passive Wahlrecht im Verein. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten und die vom Vorstand erlassenen Anordnungen zur Aufrechterhaltung eines gesicherten Schießbetriebes zu beachten.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein bzw. bei juristischen Personen mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Es ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der Anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat. Ein Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Freisetzung von Seiten des Vorstandes, Gelegenheit zu geben sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat, ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses, beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.

§ 9 Aufnahmegebühren und Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden vor der Mitgliederversammlung festgelegt. Eine Staffelung der Beiträge nach sozialen Gesichtspunkten kann erfolgen. Ehrenmitgliedern ist die Beitragszahlung freigestellt.

Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus:

         1. einer einmaligen Aufnahmegebühr

         2. dem Grundbeitrag (Jahresbeitrag, der mindestens den Richtlinien des Landessportbundes

             entsprechen muss)

         3. einem Beitrag zur Erhaltung der Sportanlage (ersatzweise Arbeitsleistung)

§ 10 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Übertragung auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

     - Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,

     - Wahl des Rechnungsprüfers,

     - Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,

     - Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,

     - weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie ist vom Vorstand, mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder einzuberufen.

Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

     - Geschäftsbericht des Vorstandes

     - Berichte der Sportwarte

     - Bericht des Kassenwartes

     - Bericht des Jugendwartes

     - Bericht des Sozialwartes

     - Wahl eines Versammlungsleiters (nur bei Neuwahl des Vorstandes)

     - Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes

     - Wahl des Vorstandes - alle zwei Jahre –

     - Wahl des Rechnungsprüfers - jedes Jahr –

     - Anträge und Verschiedenes

Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Beschlussfassung über fristgerecht eingereichte Anträge an die Mitgliederversammlung sollte vor 22:00 Uhr stattfinden. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmt. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, müssen jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind:

     - auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn die Einberufung von mindestens 1/10 sämtlicher  

       Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird.

     - wenn der Vorstand dies für erforderlich hält.

§ 12 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des Vereinsrechts. Ihm gehören an:

     - der 1. Vorsitzende

     - der 2. Vorsitzende

     - der Kassenwart

     - der 1. Sportwart

Je zwei dieser vier Vorstandsmitglieder sind gemeinsam berechtigt den Verein zu vertreten. Den erweiterten Vorstand bilden neben den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes die übrigen Sportwarte, der Schriftführer, der Pressewart, der Sozialwart, der Jugendwart und bis zu 2 Beisitzer.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen im Besonderen:

     - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,

     - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

     - Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes,

     - Erstellung eines Jahresberichtes und Vorlage der Jahresplanung,

     - Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern.

§ 14 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt im Vorstand.

§ 15 Vorstandssitzung

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom ersten oder zweiten Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand entscheidet bei Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden.

§ 16 Ausschüsse

Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen.

§ 17 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsprüfer. Diese müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Eine Prüfung der Kasse hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins beschließt eine nur zu diesem Zwecke einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ein Beschluss über die Auflösung kann nur dann gefasst werden, wenn bei der Mitgliederversammlung 2/3 der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die erforderliche Anzahl von stimmberechtigten Vereinsmitgliedern nicht erschienen, muss innerhalb eines Monats zu einer neuen Versammlung eingeladen werden, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Im Falle einer Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gummersbach, die es mit Zustimmung des Finanzamtes unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der sportlichen Jugendarbeit zu verwenden hat.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 17. Mai 2019 beschlossen. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Gummersbach in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die Satzung vom 21. Februar 1997 außer Kraft.

 

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